Home
Vorstand
Freie Gärten
Termine
Satzung
Vereins-Chronik
Sonstiges
Gemeinschaftsarbeit
Sprechstunden
Vereinsgaststätte
Kontakt
Vorstandssitzungen
Lageplan
Kleingartenanlage
Impressum
Satzung

Satzung des KGV-Kornblume

§ 1    KGV-Kornblume, Bayernweg 105, 28213 Bremen
1.    Der Verein führt den Namen "Kornblume" und hat seinen Sitz in Bremen.
               Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
2.    der Gerichtsstand ist Bremen.
        3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2.   Zweck und Aufgaben des Vereins
        1.    Der Verein unterstützt und fördert das Kleingartenwesen und die  
               Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit / Bevölkerung dienen, 
              setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz, die ökologische
              Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung sowie für
              die Beachtung sozialer Grundlagen/ Grundsätze ein.
        2.   Der Verein soll Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V.
              sein und die Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für diesen
              im Rahmen der Generalpachtverträge, Verwaltungsabkommen und der 
              satzungsgemäßen Aufgaben sicherstellen.
        3.   Zu den Schwerpunkten seiner Aufgaben in sozialer und ökologischer Hinsicht
              die besonders gefördert werden sollen, gehören u. a. 
              - die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
                 zu unterstützen
              - sich für die Gesundheit der Bevölkerung einzusetzen 
              - sich um die Integration von Familien, Kindern und Senioren und Behinderten
                sowie um ausländische Mitbürger - Mitbürger aller Nationalitäten - zu bemühen.
              - die Aufmerksamkeit  der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen zu lenken, 
                dessen Bedeutung herauszustellen und Mitglieder zu werben.  
              - seine Mitglieder fachlich zu beraten, und die Teilnahme am Schulungs- und
                 Seminarwesen des Landesverbandes zu unterstützen. 
        4.   Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
              eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
              Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (steuerbegünstigte Zwecke)
              Er ist parteipolitisch neutral. Seine Mittel dürfen nur für die satzungs-
              gemäßen Aufgaben verwendet werden, wobei die Mitglieder keine 
              Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des 
              Vereins erhalten dürfen.
              Darüber hinaus darf der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem
              Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
              Vergütungen begünstigen. 

§ 3     Mitgliedschaft
        1.    Erwerb
              - Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz
                in der Bundesrepublik Deutschland hat.
             -  Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
                Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung in schriftlicher
                Form mit. bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe
                zu benennen. 
             -  Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald die Satzung ausgehändigt und die
                bei Eintritt vollständig fällige Zahlung (Beitrag, etc.) binnen Monatsfrist
                an den Verein erfolgt ist.
        2.     Ausübung
             -  Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Das gilt auch für fördernde
                Mitglieder (ohne Garten), sowie diese mindestens einen anteiligen Vereins-
                beitrag zahlen.
            -  Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
            -  Kleingärten können nur an Mitglieder verpachtet werden.    
        3.    Beendigung 
               Die  Mitgliedschaft erlischt durch:
            -  Auflösung des Vereins
            -  Austritt
               Dieser kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen und muss
               spätestens 3 Monate vorher schriftlich  beim Vorstand angezeigt werden.
            -  Tod
            -  Ausschluss
               Wenn das Mitglied  gegen die Satzung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht  
               befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen Zahlungen mehr als 3 Monate
               im  Rückstand ist, oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand
               den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen.
               Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung ist das Mitglied berechtigt, innerhalb
               von vier Wochen Einspruch beim Vorstand zu erheben. Dieser hat die
               Gründe zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung seine abschließende
               Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen dem Mitglied schriftlich
               mitzuteilen.
               Wird dem Einspruch nicht entsprochen, kann das Mitglied seine Gründe/
               Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung vortragen. Diese
               entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den dann
               sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.
        4.    Ehrenmitgliedschaft
               Zum Ehrenmitglied sollen nur Personen ernannt werden, die sich um das
               Kleingartenwesen  im Allgemeinen oder um den Kleingärtnerverein
               besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die
               Mitgliederversammlung.
§ 4           Mitgliedsbeitrag
           -  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen - den Jahresbeitrag
               zusammen mit den sonstigen Entgelten (Pacht, Wasser, Umlagen etc.) -
              in einem Betrag pünktlich zu leisten. der Vorstand entscheidet über das
              Zahlungsverfahren und st nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.
              (Bringeschuld)
            - Die Zahlungen für das Geschäftsjahr haben bis spätestens 31. Oktober des
              Vorjahres zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, eine
              Mahngebühr zu erheben, welche die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 5          Organe
              Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Gesamtvorstand, 
              die Mitgliederversammlung
§ 6          Vorstand
       1.    Der Vorstand besteht aus
            - dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
            - dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer
            - dem  Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer 
            - dem Vereinsfachberater 
        2.   Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der
              Kassierer gemeinsam.
              Bei Verhinderung eines von Ihnen ist der andere zusammen mit dem 
              stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung zusammen mit
              dem Schriftführer  zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung
              braucht nicht nachgewiesen zu werden. 
        3.   Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
              Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins.    
                         


Heute waren schon 2 Besucher (2 Hits) hier!
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden