Satzung des KGV-Kornblume
- § 1 KGV-Kornblume, Bayernweg 105, 28213 Bremen
- 1. Der Verein führt den Namen "Kornblume" und hat seinen Sitz in Bremen.
- Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
- 2. der Gerichtsstand ist Bremen.
- 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein unterstützt und fördert das Kleingartenwesen und die
Schaffung von Anlagen, die der Allgemeinheit / Bevölkerung dienen,
setzt sich für die Stärkung von Natur- und Umweltschutz, die ökologische
Gestaltung seiner Anlagen und deren dauerhafte Sicherung sowie für
die Beachtung sozialer Grundlagen/ Grundsätze ein.
2. Der Verein soll Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V.
sein und die Übernahme von Betreuungs- und Verwaltungsaufgaben für diesen
im Rahmen der Generalpachtverträge, Verwaltungsabkommen und der
satzungsgemäßen Aufgaben sicherstellen.
3. Zu den Schwerpunkten seiner Aufgaben in sozialer und ökologischer Hinsicht
die besonders gefördert werden sollen, gehören u. a.
- die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zu unterstützen
- sich für die Gesundheit der Bevölkerung einzusetzen
- sich um die Integration von Familien, Kindern und Senioren und Behinderten
sowie um ausländische Mitbürger - Mitbürger aller Nationalitäten - zu bemühen.
- die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf das Kleingartenwesen zu lenken,
dessen Bedeutung herauszustellen und Mitglieder zu werben.
- seine Mitglieder fachlich zu beraten, und die Teilnahme am Schulungs- und
Seminarwesen des Landesverbandes zu unterstützen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (steuerbegünstigte Zwecke)
Er ist parteipolitisch neutral. Seine Mittel dürfen nur für die satzungs-
gemäßen Aufgaben verwendet werden, wobei die Mitglieder keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten dürfen.
Darüber hinaus darf der Verein keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb
- Mitglied kann jede volljährige Person sein, die ihren ständigen Wohnsitz
in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand teilt dem Antragsteller seine Entscheidung in schriftlicher
Form mit. bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe
zu benennen.
- Die Mitgliedschaft wird wirksam, sobald die Satzung ausgehändigt und die
bei Eintritt vollständig fällige Zahlung (Beitrag, etc.) binnen Monatsfrist
an den Verein erfolgt ist.
2. Ausübung
- Nur Mitglieder sind stimmberechtigt und wählbar. Das gilt auch für fördernde
Mitglieder (ohne Garten), sowie diese mindestens einen anteiligen Vereins-
beitrag zahlen.
- Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
- Kleingärten können nur an Mitglieder verpachtet werden.
3. Beendigung
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Auflösung des Vereins
- Austritt
Dieser kann nur zum 30. November eines Jahres erfolgen und muss
spätestens 3 Monate vorher schriftlich beim Vorstand angezeigt werden.
- Tod
- Ausschluss
Wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt, Vereinsbeschlüsse nicht
befolgt, mit Beiträgen, Pacht und anderen Zahlungen mehr als 3 Monate
im Rückstand ist, oder sich vereinsschädigend verhält, kann der Vorstand
den Ausschluss durch einfachen Beschluss herbeiführen.
Nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung ist das Mitglied berechtigt, innerhalb
von vier Wochen Einspruch beim Vorstand zu erheben. Dieser hat die
Gründe zu prüfen und nach sorgfältiger Abwägung seine abschließende
Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Wird dem Einspruch nicht entsprochen, kann das Mitglied seine Gründe/
Argumente auf der nächsten Mitgliederversammlung vortragen. Diese
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig über den dann
sofort wirksamen Ausschluss des Mitgliedes.
4. Ehrenmitgliedschaft
Zum Ehrenmitglied sollen nur Personen ernannt werden, die sich um das
Kleingartenwesen im Allgemeinen oder um den Kleingärtnerverein
besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die jährlichen Zahlungen - den Jahresbeitrag
zusammen mit den sonstigen Entgelten (Pacht, Wasser, Umlagen etc.) -
in einem Betrag pünktlich zu leisten. der Vorstand entscheidet über das
Zahlungsverfahren und st nicht verpflichtet, zur Zahlung aufzufordern.
(Bringeschuld)
- Die Zahlungen für das Geschäftsjahr haben bis spätestens 31. Oktober des
Vorjahres zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist der Verein berechtigt, eine
Mahngebühr zu erheben, welche die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: der Vorstand, der Gesamtvorstand,
die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer
- dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer
- dem Vereinsfachberater
2. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und der
Kassierer gemeinsam.
Bei Verhinderung eines von Ihnen ist der andere zusammen mit dem
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung zusammen mit
dem Schriftführer zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Verhinderung
braucht nicht nachgewiesen zu werden.
3. Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied des Vereins.
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